Sparen 3-Konto

Säule-3a-Konto: für morgen vorsorgen und schon heute Steuern sparen

Sorgen Sie jetzt mit dem Sparen 3-Konto der BEKB langfristig und flexibel in der Säule 3a vor – Sie entscheiden frei, wie viel vom gesetzlich festgelegten Maximalbetrag Sie zu welchem Zeitpunkt einzahlen. Und das Beste: Die einbezahlte Summe können Sie vom steuerbaren Einkommen abziehen.

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Säule 3a einfach erklärt

Die Säule 3a ist die freiwillige, private Vorsorge und ergänzt die obligatorische Vorsorge über die AHV (1. Säule, staatliche Vorsorge) und die Pensionskasse (2. Säule, berufliche Vorsorge). Das Ziel: Den gewohnten Lebensstandard nach der Pensionierung sichern und allfällige Vorsorgelücken aus 1. und 2. Säule schliessen.

Die Vorsorge in der 3. Säule wird durch Steueranreize gefördert:

  • Einzahlungen bis zum jährlichen Maximalbetrag (2024: 7056 Franken für Personen mit Pensionskassenanschluss und 35’280 Franken für Selbstständige ohne Pensionskasse) dürfen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
  • Das angesparte Kapital muss nicht als Vermögen versteuert werden.
  • Die Zinsen auf dem Sparen 3-Konto gelten nicht als steuerbares Einkommen.

Der Bezug des Kapitals aus der Säule 3a ist klar geregelt. Sie müssen es in der Regel beim Erreichen Ihres ordentlichen Pensionierungsalters beziehen. Sie sind aber frei, sich das Kapital bis zu fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt oder, sofern sie über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus erwerbstätig bleiben, maximal fünf Jahre danach auszahlen zu lassen.

In einigen Fällen ist ein Vorbezug zudem jederzeit möglich. Zum Beispiel für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum oder wenn Sie sich beruflich selbstständig machen.

Mit der Steuerbefreiung ist es beim Bezug des 3a-Vermögens allerdings vorbei. Sie müssen das Geld versteuern, wenn auch nur zu einem reduzierten Steuersatz.

Ihr Sparen 3-Konto


Mit dem Sparen 3-Konto für Ihre Säule 3a sorgen Sie gezielt und steuerbegünstigt vor. Damit Sie finanziell auf der sicheren Seite sind.

 

Eigenschaft Beschreibung
Währung CHF
Verzinsung 1.00 %
Kontoeröffnung/-saldierung kostenlos
Kontoführung kostenlos
Auszüge jährlich, kostenlos
Gutschrifts- und Belastungsanzeigen kostenlos
Abschluss jährlich inklusive
Fremdspesen werden weiterbelastet
Eigenschaft Beschreibung
Minimale Einzahlung kein Minimum
Maximale Einzahlung (Erwerbstätige mit Pensionskasse) CHF 7056.– /Jahr
Maximale Einzahlung (Erwerbstätige ohne Pensionskasse) 20% des Nettoerwerbseinkommens bis zu CHF 35 280.–
Eigenschaft Beschreibung
Gebundene Vorsorge Die Einzahlungen auf das Sparen 3-Konto erfolgen im Rahmen des steuerprivilegierten Vorsorgesparens.
Bezug eines Teilbetrags nicht möglich
(Ausnahme: Bezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung)
Bezug bei Erreichen der Altersgrenze Das Vorsorgevermögen ist für Frauen ab 59 Jahren und für Männer ab 60 Jahren in jedem Fall frei verfügbar.
Vorbezug
  • Für die Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum
  • Für die Amortisation der Hypothek auf selbst genutztem Wohneigentum
  • Für den Beginn einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • Beim endgültigen Verlassen der Schweiz
  • Bei Bezug einer vollen Invalidenrente
  • Im Todesfall des Vorsorgenehmers für die Begünstigten
Kündigungsfrist keine; bei Wechsel der Stiftung 3 Monate
Eigenschaft Beschreibung
Einkommenssteuer Die Einzahlungen auf das Sparen 3-Konto können Sie bis zum gesetzlich festgelegten Maximalbetrag von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen.
Steuern auf dem Sparen 3-Guthaben keine Vermögens-, Einkommens- und Verrechnungssteuer bis zur Auszahlung des Kapitals
Bezug Beim Bezug wird das Vermögen separat vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif besteuert.
Eigenschaft Beschreibung
Begünstigtenordnung

Der Vorsorgenehmer hat das Recht, durch schriftliche Mitteilung an die Stiftung eine oder mehrere begünstigte Personen unter den im Reglement in Buchstabe b) Ziffer 2 genannten Begünstigten zu bestimmen und deren Ansprüche näher zu bezeichnen. Der Vorsorgenehmer hat das Recht, durch schriftliche Mitteilung an die Stiftung die Reihenfolge der Begünstigten gemäss Reglement im Kapitel 11 nach Buchstabe b) Ziffern 3–5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.

Änderung der Begünstigtenordnung

Weitere Details gemäss Preisübersicht(PDF, 260 KB) und Zinssatzübersicht.
Änderungen bleiben vorbehalten.

Weitere Details zur Vorsorgestiftung:
Reglement Vorsorgestiftung Sparen 3(PDF, 174.8 KB)

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Unsere Vorsorgefonds

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Häufige Fragen zum Säule-3a-Konto

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Wie hoch ist der Maximalbetrag in der Säule 3a?

Für das Jahr 2024 beträgt der Maximalbetrag in der Säule 3a genau 7056 Franken pro Jahr für Erwerbstätige, die einer Pensionskasse angeschlossen sind. Selbstständige ohne Pensionskasse können bis zu 20% ihres Nettoerwerbseinkommens, maximal aber 35’280 Franken pro Jahr, einzahlen. Der Bund passt den Maximalbetrag regelmässig an.

Wann kann ich mein Säule-3a-Vermögen beziehen?

Der Bezug der eigenen Säule-3a-Gelder ist ab fünf Jahren vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters frei möglich. Personen, die weiterhin erwerbstätig bleiben, können ihr Vorsorgevermögen aus der Säule 3a zudem bis zu fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer ordentlichen Pensionierung beziehen.

Das Geld von einem 3a-Konto oder von einer 3a-Wertschriftenlösung wird immer auf einmal ausbezahlt. Aus diesem Grund lohnt es sich, mehrere 3a-Konten zu eröffnen, um das angesparte Kapital schrittweise ausbezahlt zu bekommen. Zudem müssen Sie das Geld beim Bezug versteuern, allerdings nur einmal und zu einem reduzierten Steuersatz.

Ein Vorbezug ist möglich

  • für den Kauf von selbst genutztem Wohneigentum,
  • für die Amortisation der Hypothek auf selbst genutztem Wohneigentum,
  • beim Schritt in die Selbstständigkeit,
  • beim endgültigen Verlassen der Schweiz (Auswanderung),
  • für den Einkauf in die Pensionskasse, um beispielsweise die Rentenleistungen aus der 2. Säule zu erhöhen, oder
  • beim Bezug einer vollen Invalidenrente.

Wie viele Säule-3a-Konten darf ich haben?

Grundsätzlich können Sie so viele Säule-3a-Konten haben, wie Sie möchten. Bei der BEKB ist die Zahl auf fünf einzelne Konten begrenzt. Mehrere 3a-Konten erlauben es, den Bezug des Kapitals zu staffeln. Das gibt Ihnen mehr Flexibilität und ermöglicht es, beim Bezug Steuern zu sparen.

Tipp: Ab rund 30’000 Franken in einem 3a-Fonds oder 50’000 Franken auf dem 3a-Konto lohnt es sich, ein weiteres Konto zu eröffnen. So müssen Sie nicht Ihr gesamtes Vermögen in der 3. Säule auf einen Schlag beziehen, sondern können den Bezug auf mehrere Jahre verteilen und dadurch Steuern sparen.

Wie spare ich mit mehreren 3a-Konten Steuern?

Das Vermögen in der Säule 3a wird beim Bezug privilegiert besteuert. Das heisst, das Steueramt verrechnet einen reduzierten Steuersatz. Aber dennoch gilt: Je höher Ihr Vermögen ist, desto höher wird wegen der Steuerprogression auch Ihre Steuerbelastung.

Denn das Vermögen auf einem 3a-Konto oder -Depot können Sie nicht aufteilen; es muss Ihnen vollumfänglich auf einmal ausbezahlt werden. Mehrere Konten erlauben einen zeitlich gestaffelten Bezug, sodass Sie insgesamt weniger Steuern bezahlen müssen als mit nur einem Konto.

Rechenbeispiel (Beträge auf fünf Franken gerundet):

Ledige Person, in Biel wohnhaft:

  • Steuern bei einmaligem Bezug von 240’000 Franken im Jahr 2023: 16’025 Franken
  • Steuern bei gestaffeltem Bezug von je 80’000 Franken zwischen 2021 und 2023: 10’615 Franken

Die Steuerersparnis durch den gestaffelten Bezug beträgt 5410 Franken.

Ab wann kann man in die Säule 3a einzahlen?

Einzahlungen in die Säule 3a können alle in der Schweiz wohnhaften Personen ab 18 Jahren tätigen, die über ein AHV-pflichtiges Einkommen verfügen. Sie entscheiden bei einer Banklösung frei, wie viel Sie pro Jahr einzahlen. Wenn es das Budget nicht zulässt, können Sie in einem Jahr auch keine Beiträge in die 3. Säule leisten.

Aber es gilt: Je früher Sie mit den Einzahlungen anfangen, desto besser. Auch wenn es nicht der Maximalbetrag ist. Denn jeder Beitrag verringert die Steuerbelastung und der Zinseszinseffekt führt dazu, dass das einbezahlte Vermögen mit der Zeit schneller wächst.

Was passiert mit der Säule 3a im Todesfall?

Verstirbt der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin, wird das 3a-Vermögen gemäss dem eigenen Vorsorgereglement an die Begünstigten ausbezahlt. Ohne eine individuelle Regelung gilt die gesetzliche Reihenfolge:

  1. Ehepartnerin oder Ehepartner beziehungsweise eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner.
  2. Direkte Nachkommen und weitere Personen, die von der verstorbenen Person erheblich unterstützt wurden. Lebenspartnerin oder Lebenspartner, sofern sie oder er mindestens fünf Jahre ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit der verstorbenen Person führte oder für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
  3. Eltern
  4. Geschwister
  5. Übrige Erbinnen und Erben

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