Nachlassplanung

Vorsorgeauftrag: Sie entscheiden, wer im Ernstfall für Sie sorgt

Ein Vorsorgeauftrag ermöglicht es Ihnen, frühzeitig festzulegen, wer im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit Ihre persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten regeln soll. So schaffen Sie Klarheit für Ihre Liebsten und stellen sicher, dass Ihre Wünsche respektiert werden.

Vorsorgeauftrag erstellen

Was kann ich in einem Vorsorgeauftrag genau regeln?

Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer Sie im Ernstfall in drei wichtigen Lebensbereichen vertreten darf: bei persönlichen Angelegenheiten, bei Finanzbelangen und bei Rechtsgeschäften sowie gegenüber Behörden.

Personensorge

Hier regeln Sie, wer sich um Ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl kümmern soll. Dazu gehört beispielsweise die Organisation eines Pflegeplatzes oder die Gestaltung Ihres Alltags – etwa mit Blick auf Besuche oder Freizeitaktivitäten. 

Vermögenssorge

In diesem Bereich bestimmen Sie, wer Ihre finanziellen Angelegenheiten übernimmt. Das kann die Bezahlung von Rechnungen oder Versicherungsprämien umfassen sowie die Verwaltung von Bankkonten oder Hypotheken. Auch Vertragsabschlüsse oder -kündigungen, zum Beispiel von Abos oder Versicherungen, fallen in diesen Bereich. 

Vertretung im Rechtsverkehr

Sie können auch festlegen, wer Sie gegenüber Ämtern, Gerichten oder Dritten vertritt. Dazu zählen die Kommunikation mit Institutionen wie der AHV, Krankenkassen oder Sozialdiensten, das Einreichen von Unterlagen bei Steuerbehörden sowie rechtliche Auseinandersetzungen, zum Beispiel mit der Vermieterschaft.

Wen kann ich in einem Vorsorgeauftrag beauftragen?

Sie können für jeden Bereich unterschiedliche Personen einsetzen oder alle Aufgaben einer einzigen Vertrauensperson übertragen. Infrage kommen natürliche wie auch juristische Personen, also Menschen oder Unternehmen/Institutionen.

Überlegen Sie sich für jeden der drei Bereiche Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr genau:

  • Wer bringt die nötige Kompetenz mit?
  • Wem traue ich diese Verantwortung zu?
  • Wem kann und möchte ich diese Aufgabe überhaupt zumuten?

Übrigens: Sie können im Vorsorgeauftrag festlegen, ob und in welcher Höhe die beauftragte Person für diese Aufgabe finanziell entschädigt werden soll. Ohne Regelung entscheidet die KESB über eine allfällige angemessene Vergütung.

Natürliche Person einsetzen

Viele Menschen wünschen sich, dass Ihnen nahestehende Personen die Rolle der beauftragten Person übernehmen, etwa der Partner oder die Partnerin, Tochter oder Sohn oder enge Vertraute. Auch eine neutrale Drittperson kann infrage kommen, wenn Ihnen eine objektive Sichtweise oder Entlastung der Familie besonders wichtig ist.

Juristische Person einsetzen

Es ist auch möglich, eine juristische Person wie beispielsweise eine Anwaltskanzlei oder ein Family Office zu beauftragen. Diese Option eignet sich besonders, wenn professionelle und unabhängige Unterstützung bei der Vermögensverwaltung oder komplexen Angelegenheiten gefragt ist. Jedoch sind dabei die entsprechenden Kosten zu bedenken.

Expertentipps für die Wahl der beauftragten Person(en)

«Am besten fragen Sie auch je eine Ersatzperson pro Bereich an – für den Fall, dass die ‹erste Wahl› dann selbst nicht mehr in der Lage ist, das Mandat anzunehmen oder es aus anderen Gründen ablehnt», rät Thomas Bader, BEKB-Erbschaftsberater.

So oder so: Der Schlüssel ist eine offene Kommunikation. Besprechen Sie frühzeitig, was auf die Personen Ihrer Wahl zukommen würde und fragen Sie, ob sie bereit sind, diese Verantwortung zu übernehmen.

Wie kann ich einen Vorsorgeauftrag erstellen?

Einen Vorsorgeauftrag können Sie auf zwei Arten rechtsgültig erstellen:

  • Handschriftlich verfasst: Sie verfassen den gesamten Text von Hand, datieren und unterschreiben ihn.
  • Maschinell erstellt und öffentlich beurkundet: Sie lassen den (am Computer verfassten) Vorsorgeauftrag von einer Notarin oder einem Notar beglaubigen.

Damit Ihre Regelungen im Ernstfall auch tatsächlich berücksichtigt werden, können Sie zusätzlich beim Zivilstandsamt eintragen lassen, dass ein Vorsorgeauftrag existiert und wo er aufbewahrt wird. So stellen Sie sicher, dass im Notfall schnell darauf zugegriffen werden kann – und alles möglichst reibungslos für Sie und Ihre Angehörigen abläuft.

Packen Sie’s an: mit unserer Vorsorgeauftrag-Vorlage

In unserem Merkblatt finden Sie alle wichtigen Informationen sowie eine Vorlage für einen Vorsorgeauftrag. So können Sie direkt loslegen und Ihren persönlichen Vorsorgeauftrag erstellen.

Vorsorgeauftrag-Vorlage herunterladen

Den passenden Vorsorgeauftrag erstellen – mit der BEKB an Ihrer Seite

Jede Lebenssituation ist anders. Deshalb bieten wir Ihnen eine persönliche Beratung, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt ist. Gemeinsam mit unseren Expertinnen und Experten erstellen Sie einen Vorsorgeauftrag, der genau zu Ihnen passt. Rechtssicher, verständlich und alltagstauglich.

Sie haben bereits einen ersten Entwurf oder einen bestehenden Vorsorgeauftrag? Umso besser! Gerne prüfen wir Ihre Dokumente im Rahmen eines Vorsorgeauftrag-Checks und zeigen Ihnen auf, ob formale oder inhaltliche Anpassungen nötig sind.

Unsere Vorsorgeauftrag-Dienstleistungen im Detail

Ob Sie einen Vorsorgeauftrag neu erstellen oder bestehende Dokumente prüfen lassen möchten: Wir begleiten Sie persönlich und kompetent bei allen Fragen rund um Ihre Nachlassplanung. 

Eigenschaft Beschreibung
Leistungsumfang
  • Aufklärung über Folgen einer Urteilsunfähigkeit sowie den gesetzlichen Voraussetzungen des Kinder- und Erwachsenenschutzrechts
  • Überprüfung oder Ausarbeitung eines individuellen Vorsorgeauftrags
  • Organisation und Koordination der Beurkundung bei einem Notariat
  • Wir beraten Sie auch zu Fragen zur Aufbewahrung und Validierung des Vorsorgeauftrags
Eigenschaft Beschreibung
Besonderer Blick auf Geschäftliches und Privates
  • Wir gehen zusätzlich auf Herausforderungen im unternehmerischen Kontext ein und unterscheiden zwischen Ihrer persönlichen und betrieblichen Vermögenssorge.
  • Wir beraten Sie praxisnah, wie Sie für den Ernstfall richtig vorsorgen können.
Eigenschaft Beschreibung
Pro Stunde

CHF 250.– (zzgl. MwSt.); auf Wunsch mit persönlicher Kostenschätzung vorab

Beurkundungsgebühren und die Kosten für die Hinterlegung der Originalregelung auf der zuständigen kantonalen Stelle fallen separat an.

Eigenschaft Beschreibung
Bitte beachten Sie:

Unsere Expertinnen und Experten erstellen die für Sie nötigen erwachsenenschutz-, güter- und erbrechtlichen Dokumente auf Grundlage Ihrer übermittelten Informationen und der zu diesem Zeitpunkt nach Schweizer Recht geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Wir empfehlen Ihnen eine regelmässige Überprüfung Ihrer Nachlassdokumente – insbesondere bei Veränderungen der Ausgangslage oder Ihrer Wünsche und Bedürfnisse.

«Wir sind für Sie da.»

Thomas Bader, Erbschaftsberater

Gemeinsam gehen wir Ihren Vorsorgeauftrag an: für mehr Sicherheit und Klarheit für Sie und Ihre Liebsten.

Termin vereinbaren

Häufig gestellte Fragen zum Thema Vorsorgeauftrag

Wann und wie tritt der Vorsorgeauftrag in Kraft?

Ein Vorsorgeauftrag tritt erst dann in Kraft, wenn eine Urteilsunfähigkeit medizinisch festgestellt wird, beispielsweise durch eine Ärztin oder einen Arzt oder im Spital. In einem nächsten Schritt wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) informiert. Sie prüft, ob ein gültiger Vorsorgeauftrag vorliegt. Sind alle formellen Voraussetzungen erfüllt und entspricht der Inhalt den gesetzlichen Anforderungen, erklärt die KESB den Vorsorgeauftrag für wirksam. Erst dann darf die beauftragte Person für die betroffene Person handeln. 

Wie lange ist ein Vorsorgeauftrag wirksam?

Der Vorsorgeauftrag gilt grundsätzlich während der gesamten Dauer der Urteilsunfähigkeit. Er endet, wenn die betroffene Person nicht mehr urteilsunfähig ist oder stirbt. Ausserdem wird er unwirksam, wenn die beauftragte Person das Mandat nicht mehr übernehmen kann oder will oder verstirbt. Solange die betroffene Person urteilsfähig ist, kann er allerdings geändert oder widerrufen werden.

Wie kann ich einen Vorsorgeauftrag ändern oder widerrufen?

Ein Vorsorgeauftrag ist kein endgültiges Dokument, Sie können ihn jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie urteilsfähig sind:

  • Wenn Sie den Vorsorgeauftrag handschriftlich verfasst haben, erstellen Sie einfach einen neuen, datieren und unterschreiben diesen. Alle vorherig erstellten Vorsorgeaufträge werden damit automatisch aufgehoben. Am besten vernichten Sie den alten Vorsorgeauftrag.
  • Ein notariell beglaubigter Vorsorgeauftrag muss nicht zwingend notariell abgeändert werden. Die Abänderung kann auch handschriftlich erfolgen. 

In beiden Fällen gilt: Klare und aktuelle Dokumente verhindern Missverständnisse im Ernstfall. Informieren Sie unbedingt auch die bevollmächtigte(n) Persone(n) über allfällige Änderungen.

Brauche ich auch einen Vorsorgeauftrag, wenn ich verheiratet bin?

Ja. Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin dürfen Sie nur in alltäglichen Angelegenheiten vertreten, etwa bei der Organisation des Haushalts oder der Ausführung von Zahlungen. Für gewichtigere Themen wie die Wahl eines Pflegeheims oder die Verwaltung von Vermögen braucht es einen Vorsorgeauftrag. Gegenüber Behörden besteht ohne diesen ebenfalls kein umfassendes Vertretungsrecht.

Was bringt mir ein Vorsorgeauftrag, wenn ich im Konkubinat lebe?

Im Konkubinat besteht kein automatisches gesetzliches Vertretungsrecht. Das bedeutet: Ihre Partnerin oder Ihr Partner darf im Ernstfall nicht ohne Weiteres für Sie handeln, weder bei finanziellen noch bei persönlichen oder rechtlichen Entscheidungen. Mit einem Vorsorgeauftrag stellen Sie sicher, dass sie oder er Sie im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit vertreten darf – genau so, wie Sie es wünschen.

Was passiert, wenn ich urteilsunfähig werde und keinen Vorsorgeauftrag habe?

Liegt kein Vorsorgeauftrag vor, prüft und entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), wer Sie als Beistand vertreten soll. Das kann eine nahestehende Person sein – etwa Eltern, Geschwister oder enge Vertraute –, muss es aber nicht. Ihre persönlichen Wünsche werden dabei nur berücksichtigt, wenn sie vorher schriftlich festgehalten wurden.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung?

Mit dem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie eine Person, die umfassend für Sie handelt, falls Sie urteilsunfähig werden. Die Patientenverfügung regelt hingegen konkret medizinische Behandlungen und legt fest, ob und wie Sie behandelt werden wollen – und wer im Zweifelsfall in Ihrem Namen darüber entscheidet.

Der Bereich Personensorge im Vorsorgeauftrag umfasst zwar eine Entscheidungsbefugnis für den Alltag, endet jedoch bei medizinisch lebenswichtigen Fragen. Sobald es um Reanimation, künstliche Beatmung, Infusionen und dergleichen geht, greift allein die Patientenverfügung.

  Vorsorgeauftrag Patientenverfügung
Fokus Persönliche, finanzielle und rechtliche Vertretung Medizinische Behandlungen
Greift bei Generelle Urteilsunfähigkeit Medizinische Urteilsunfähigkeit
Inhalt Entscheidungsbefugnis von und Vertretung durch bevollmächtigte Person(en) pro Bereich: 
  • Personensorge
  • Vermögenssorge
  • Vertretung im Rechtsverkehr
Behandlungswünsche, lebensverlängernde Massnahmen, Anweisungen an zuständige Ärzteschaft, Entscheidungsbefugnis für bestimmte Person
Ziel Umfassende Sicherstellung der Vertretung in wichtigen Belangen Selbstbestimmung bei medizinischen Fragen

Zusammenfassend lässt sich sagen: Mit einem Vorsorgeauftrag legen Sie fest, wer für Sie sorgen soll; mit einer Patientenverfügung legen Sie dagegen primär fest, was geschehen soll. Die beiden Dokumente ergänzen sich entsprechend sehr gut.

Hier erfahren Sie mehr zum Thema Patientenverfügung.

Breadcrumb Navigation | Title

  1. Home
  2. Private
  3. Vorsorge
  4. Nachlassplanung
  5. Vorsorgeauftrag