Nachlassplanung

Nachlass regeln: Ehevertrag, Testament oder Erbvertrag?

In der Schweiz stehen Ihnen drei zentrale Instrumente zur Verfügung, um Ihren Nachlass umfassend zu regeln: Ehevertrag, Testament und Erbvertrag.

Ein Ehevertrag legt über das Güterrecht fest, welcher Güterstand gilt (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) und wie das eheliche Vermögen im Todes- oder Scheidungsfall zwischen den Eheleuten aufgeteilt wird.

In einem Testament und/oder Erbvertrag legen Sie fest, wer nach Ihrem Tod wie viel und was von Ihrem Vermögen erhalten soll. Im Gegensatz zum Ehevertrag wirken diese Dokumente im Bereich des Erbrechts.

Mit welchem Dokument respektive welchen Dokumenten Sie am besten Ihren Nachlass regeln, hängt entscheidend von Ihrer Lebenssituation, Ihrer familiären Struktur und Ihren persönlichen Wünschen ab.

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Was passiert im Todesfall mit dem Vermögen, wenn nichts Besonderes geregelt ist?

Ohne eigene Regelung greifen im Todesfall die gesetzlichen Bestimmungen zur Aufteilung Ihres Vermögens:

  • bei verheirateten Personen das Güterrecht: um zu bestimmen, wie viel Vermögen überhaupt zum Nachlass gehört (die sogenannte Erbmasse) – und wie viel direkt der Ehepartnerin oder dem Ehepartner zusteht.
  • das Erbrecht: um zu bestimmen, wie der Nachlass unter den Erbberechtigten verteilt wird. 

Güterrechtliche Ansprüche

Ohne Ehevertrag gilt in einer Ehe in der Schweiz automatisch der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dabei haben die Eheleute jeweils Eigengut – ihr Vermögen, das sie bei Heirat in die Ehe mitbringen. Zudem gibt es die Errungenschaft: Das ist das Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wird, beispielsweise die Löhne beider Personen.

Verstirbt einer von beiden, stehen der überlebenden Person gemäss Güterrecht das eigene Eigengut sowie die Hälfte der Errungenschaft zu. Das Eigengut sowie der Anteil an der Errungenschaft der verstorbenen Person fallen in deren Nachlass. Dieser wird sodann gemäss Erbrecht unter den Erbberechtigten verteilt.

Beispiel: Sonja und Peter sind verheiratet und haben keinen Ehevertrag. Ihr eheliches Vermögen setzt sich wie folgt zusammen: 

Immobilie
Liquides Vermögen
CHF 500’000
CHF 500’000
Total
  • davon Eigengut Sonja
  • davon Eigengut Peter
  • davon Errungenschaft in der Ehe
CHF 1 Mio.

CHF 100'000
CHF 400'000
CHF 500'000

Falls Peter verstirbt, ergeben sich für Sonja die folgenden güterrechtlichen Ansprüche:

Eigengut
Anteil an der Errungenschaft
CHF 100’000
CHF 250’000 (= 50% von 500’000)
Total güterrechtliche Ansprüche von Sonja CHF 350’000

In den Nachlass von Peter fallen sein Eigengut in Höhe von 400’000 Franken sowie sein hälftiger Anteil an der Errungenschaft, also 250’000 Franken. Total umfasst die Erbmasse damit 650’000 Franken. 

Erbrechtliche Ansprüche

Ist erbrechtlich nichts Zusätzliches geregelt – beispielsweise mit einem Testament oder einem Erbvertrag –, entscheidet die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge, wer in welchem Fall Erbe oder Erbin wird und wie viel vom Nachlass erhält. Dies ist je nach Familienkonstellation und Zivilstand unterschiedlich.

Bei verheirateten Personen stehen an erster Stelle in der Erbfolge der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin sowie allfällige direkte Nachkommen, zum Beispiel Kinder. Sie haben Anspruch auf je die Hälfte des zu erbenden Vermögens.

Wichtig zu wissen: Konkubinatspartnerinnen und -partner sowie Stiefkinder haben keinen gesetzlichen Anspruch und werden daher ohne zusätzliche Reglung nicht im Nachlass berücksichtigt.

Beispiel: Sonja und Peter haben zwei Kinder, Monika und Lukas. Verstirbt Peter, wird sein Nachlass wie folgt unter den Erben aufgeteilt: 

Nachlass von Peter
Erbrechtlicher Anspruch von Sonja
Erbrechtlicher Anspruch der Kinder
  • davon Monika
  • davon Lukas
CHF 650'000
CHF 325’000 (= 50% von 650’000)
CHF 325’000 (= 50% von 650’000)

CHF 162’500 (= 50% von 325’000)
CHF 162’500 (= 50% von 325’000)  

Total Aufteilung des ehelichen Vermögens in Höhe von CHF 1 Mio. gemäss Güterrecht und Erbrecht:

Sonja CHF 675’000 (350’000 aus dem Güterrecht, 325’000 aus dem Erbrecht)
Monika CHF 162’500 
Lukas CHF 162’500

Wann reicht die gesetzliche Regelung nicht aus?

In vielen Lebenssituationen greift die gesetzliche Erbfolge zu kurz und wird den individuellen Bedürfnissen nicht gerecht. Typische Beispiele sind:

  • Konkubinat: Der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin ist gesetzlich nicht erbberechtigt. Ohne Regelung geht der gesamte Nachlass an Verwandte.
  • Patchworkfamilien: Stiefkinder sind im Erbrecht nicht vorgesehen; ohne Regelung gehen sie selbst bei langjährigem Zusammenleben und enger Bindung leer aus.
  • Immobilienbesitz: Ohne klare Regelung kann es passieren, dass der überlebende Partner bzw. die überlebende Partnerin im Ernstfall die Immobilie verkaufen muss – etwa um anderen Erbinnen und Erben ihren Anteil am Nachlass auszuzahlen.
  • Eigene Firma: Eine fehlende Nachlassplanung kann die Unternehmensnachfolge gefährden und im Ernstfall Existenzen bedrohen.
  • Persönliche Wünsche: Wer sein Vermögen (oder bestimmte Teile davon) ausserhalb der gesetzlichen Erbfolge weitergeben möchte, etwa an Patenkinder, gemeinnützige Organisationen oder einzelne Familienmitglieder, muss dies ausdrücklich festhalten. 

Berechnen Sie die gesetzliche Erbverteilung für Ihre Situation

Mit dem BEKB-Erbrechner finden Sie ganz einfach heraus, wer in Ihrer aktuellen Familiensituation wie viel erben würde, falls Sie keine eigenen Regelungen treffen. Sie sehen auch die Pflichtteile und wie hoch die freie Quote ist, die Sie per Testament nach Belieben verteilen können. 

 

Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen entspricht, sollten Sie Ihren Nachlass proaktiv regeln: mit einem Ehevertrag, einem Testament und/oder einem Erbvertrag. So stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille zählt und Ihre Liebsten bestmöglich abgesichert sind.

Ehevertrag, Testament, Erbvertrag: Womit kann ich was regeln?

Der Ehevertrag: den Nachlass über das Güterrecht beeinflussen

Ein Ehevertrag ist kein klassisches «Erbdokument» – und doch spielt er bei der Nachlassplanung eine zentrale Rolle. Denn er regelt den Güterstand zwischen Eheleuten und beeinflusst damit direkt, wie gross die Erbmasse im Todesfall ist. Ohne Vertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung: Das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen wird hälftig geteilt.

Mit einem Ehevertrag können Sie den Güterstand wechseln oder den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung verändern, zum Beispiel:

  • auf Gütertrennung wechseln (damit halten Sie Ihr Vermögen vollständig von jenem Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes getrennt);
  • dem Ehepartner bzw. der Ehepartnerin das gesamte während der Ehe gemeinsam Ersparte zusprechen – zum Beispiel Lohnersparnisse, die sonst hälftig geteilt würden.

Zur Erinnerung: Im Ehevertrag bestimmen Sie nicht, wer erbt, sondern was im Todesfall direkt an den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin geht – und was entsprechend in den Nachlass fällt.

Das Testament: schnell und flexibel, aber einseitig

In einem Testament können Sie bestimmen, wem Sie den frei verfügbaren Anteil Ihres Nachlasses vererben möchten – also den Teil Ihres Erbes, der nicht gemäss den gesetzlichen Pflichtteilen an bestimmte Personen vererbt werden muss (= «freie Quote»).

Ein Testament lässt sich einfach und eigenständig erstellen: Handschriftlich verfasst, unterschrieben und datiert ist es rechtsgültig. Eine notarielle Beurkundung ist möglich, aber nicht zwingend. Es ist jederzeit ohne Zustimmung Dritter änderbar oder widerrufbar.

Beispiel: Ein Konkubinatspaar ohne Kinder möchte sich gegenseitig absichern. Da Eltern und Geschwister seit der Erbrechtsrevision 2023 keinen Pflichtteil mehr erhalten, kann per Testament der gesamte Nachlass an die Partnerin oder den Partner vererbt werden.

Der Erbvertrag: verbindlich und nur gemeinsam änderbar

Ein Erbvertrag ist ein schriftlicher Vertrag mit Ihren künftigen Erbinnen und Erben, der notariell beurkundet werden muss. Im Gegensatz zum Testament können Sie ihn nur mit Zustimmung aller Beteiligten ändern bzw. aufheben.

Er ist als Dokument zur Nachlassregelung besonders geeignet, wenn:

  • Pflichtteile verletzt werden sollen (z. B. Verzicht der Kinder zugunsten des überlebenden Partners resp. der überlebenden Partnerin);
  • Sie einzelne Erbinnen oder Erben stärker begünstigen möchten (z. B. wenn die Kinder mehr erhalten sollen als der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin);
  • Erbverzichte vereinbart werden sollen (z. B. gegen Schenkungen zu Lebzeiten);
  • klare Abmachungen zwischen Familienmitgliedern getroffen werden sollen (z. B. dass das Familienunternehmen an die Tochter gehen soll und der Sohn dafür anderweitig entschädigt wird).

Welche Nachlassregelung passt zu mir?

Welche Regelung am besten zu Ihrer Situation passt, hängt davon ab, wie komplex Ihr Nachlass ist, wer beteiligt ist und wie viel Kontrolle oder Flexibilität Sie sich wünschen:

  • Ehevertrag: wichtig, wenn Sie den Güterstand bewusst gestalten wollen, etwa wenn Sie den Ehepartner respektive die Ehepartnerin bestmöglich absichern wollen, bei Immobilienbesitz oder Patchwork-Konstellationen.
  • Testament: ideal für einseitige, unkomplizierte Regelungen, bei denen keine Einigung mit anderen nötig ist, beispielsweise Vermachung der freien Quote an nahestehende Personen oder gemeinnützige Organisationen.
  • Erbvertrag: geeignet, wenn Sie verbindliche Abmachungen treffen möchten, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, zum Beispiel bei Erbverzichten oder Pflichtteilsverletzungen.

In vielen Fällen ist auch eine Kombination unterschiedlicher Dokumente sinnvoll, zum Beispiel ein Ehevertrag zur Verteilung des ehelichen Vermögens zwischen Ehepartner bzw. Ehepartnerin und der Erbmasse sowie ein Testament zur gewünschten Verteilung der Erbmasse. 

Regelung
Wann sinnvoll Merkmale
Ehevertrag Wenn der Güterstand bewusst gestaltet werden soll Beeinflusst die Erbmasse, aber nicht wer erbt
Testament Für einfache, einseitige Regelungen Jederzeit änderbar, keine notarielle Beurkundung nötig
Erbvertrag Bei verbindlichen Absprachen mit den Erben – v. a. wenn sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen sollen Nur gemeinsam änder- und aufhebbar, muss notariell beurkundet werden 
Kombination Wenn sowohl das Güterrecht (Ehevertrag) als auch die Verteilung (Erbrecht) an sich geregelt werden sollen Nimmt auf unterschiedlichen Ebenen Einfluss darauf, wer nach dem Tod wie viel vom Vermögen erhält

 

Unsere Dienstleistungen rund ums Ehegüter- und Erbrecht

Im Rahmen Ihrer Nachlassplanung analysieren wir gemeinsam Ihre persönliche Lebens- und Vermögenssituation und zeigen Ihnen auf, wie Sie mit Ehevertrag, Testament und/oder Erbvertrag Klarheit für Ihre Angehörigen schaffen und Ihren letzten Willen rechtlich wirksam festhalten.

Eigenschaft Beschreibung
Leistungsumfang
  • Individuelle Beratung im Bereich Ehegüter- und Erbrecht
  • Überprüfung oder Ausarbeitung von Testamenten, Ehe- und Erbverträgen sowie Erbverzichtsverträgen
  • Erstellung von Konkubinats-, Schenkungs- und Darlehensverträgen
  • Organisation und Koordination der Beurkundung bei einem Notariat
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Besonderer Blick auf Geschäftliches und Privates

Wir gehen zusätzlich auf Herausforderungen im unternehmerischen Kontext ein und unterscheiden zwischen Ihrem persönlichen und betrieblichen Vermögen.

Eigenschaft Beschreibung
Pro Stunde

CHF 250.– (zzgl. MwSt.); auf Wunsch mit persönlicher Kostenschätzung vorab

Beurkundungsgebühren fallen separat an.

Eigenschaft Beschreibung
Bitte beachten Sie:

Unsere Expertinnen und Experten erstellen die für Sie nötigen güter- und erbrechtlichen Dokumente auf Grundlage Ihrer übermittelten Informationen und der zu diesem Zeitpunkt nach Schweizer Recht geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 

Wir empfehlen Ihnen eine regelmässige Überprüfung Ihrer Nachlassdokumente – insbesondere bei Veränderungen der Ausgangslage oder Ihrer Wünsche und Bedürfnisse.

Häufig gestellte Fragen zu Ehevertrag, Testament und Erbvertrag

Muss jedes Dokument notariell beurkundet werden?

Nein, nicht immer. Ein Testament können Sie eigenhändig verfassen: Es muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Wenn diese Formvorschriften eingehalten werden, braucht es keine notarielle Beurkundung.

Bei Ehe- und Erbverträgen ist dagegen eine notarielle Beurkundung nötig. Erst dann sind sie rechtsgültig und im Ernstfall durchsetzbar. 

Was passiert mit einem Ehevertrag, Testament oder Erbvertrag bei Trennung oder Scheidung?

Ehe- und Erbverträge sollten bei einer Trennung oder Scheidung unbedingt überprüft werden. Je nach Inhalt können sie ihre Gültigkeit verlieren oder müssen angepasst werden – insbesondere, wenn darin Begünstigungen für den Ex-Partner bzw. die Ex-Partnerin enthalten sind.

Auch ein Testament bleibt grundsätzlich gültig, bis es widerrufen oder geändert wird. Deshalb ist es wichtig, es nach einer Trennung aktiv zu prüfen und bei Bedarf neu zu verfassen.

Unser Tipp: Ändern sich Ihre Lebensverhältnisse, bringen Sie Ihre Nachlassdokumente am besten auf den neusten Stand. 

Gesetzliche vorgeschriebene Erbfolge: Wer wird erben?

Ohne eigene Regelung wird Ihr Nachlass nach der gesetzlich vorgeschriebenen Erbfolge verteilt. Von Gesetzes wegen ist genau festgelegt, wer in welchem Fall Erbe oder Erbin wird:

  1. An erster Stelle erben Ehepartner respektive Ehepartnerin sowie die direkten Nachkommen (zum Beispiel Kinder).
  2. Gibt es weder Ehepartnerin respektive Ehepartner noch Kinder, fällt der Nachlass an die eigenen Eltern.
  3. Sind die Eltern bereits verstorben, geht der Nachlass an Geschwister oder deren Nachkommen, also Neffen und Nichten.
  4. Wenn keine nahen Verwandten mehr vorhanden sind, erben weiter entfernte Angehörige, beispielsweise Tanten/Onkel, Cousins/Cousinen etc.
  5. Sollten auch in diesem Kreis (grosselterlicher Stamm) keine Erben vorhanden sein, erbt das Gemeinwesen (Kanton und Gemeinde)
Nachlassregelung Schweiz: Wer ist per Gesetz pflichtteilsgeschützt?

Pflichtteilsgeschützt sind Ehepartnerin respektive Ehepartner sowie direkte Nachkommen (z. B. Kinder). Die Pflichtteile sichern diesen Personen einen gewissen Anteil am Erbe.

Seit der Erbrechtsrevision 2023 gelten für die Pflichtteile folgende Regelungen:

  • Für Ehepartnerin bzw. Ehepartner sowie Kinder (oder deren direkte Nachkommen) beträgt der Pflichtteil je 50 Prozent des gesetzlichen Erbanspruchs.
  • Eltern sind seit der Erbrechtsrevision nicht mehr pflichtteilsgeschützt, sie können vollständig enterbt werden.

Berechnen Sie mit unserem Erbrechner, wer in Ihrer aktuellen Situation wie viel erhalten würde.

Was ist ein Pflichtteilsverzicht und wann ist er sinnvoll?

Ein Pflichtteilsverzicht ist eine freiwillige Vereinbarung, bei der eine pflichtteilsgeschützte Person, zum Beispiel Sohn oder Tochter, schriftlich erklärt, auf den Pflichtteil zu verzichten. Dies erfolgt über einen notariell beurkundeten Erbvertrag und ist nur mit Zustimmung beider Parteien möglich.

Typische Einsatzfälle:

  • Bei Vorempfängen: Eine Person erhält zu Lebzeiten beispielsweise eine Immobilie oder grössere Schenkung und verzichtet im Gegenzug beim Erbe auf ihren Pflichtteil.
  • Zur Absicherung des Ehepartners respektive der Ehepartnerin: Kinder verzichten beispielsweise im Erbvertrag zugunsten des überlebenden Elternteils, um dessen finanzielle Sicherheit zu gewährleisten.

Wichtig: Der Pflichtteilsverzicht ist nur mit einem notariell beurkundeten Erbvertrag gültig.

«Seite an Seite Ihren Nachlass regeln.»

Thomas Bader, Erbschaftsberater

Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Nachlassplanung anzugehen. Für klare Verhältnisse und die Sicherheit, dass Ihre Wünsche respektiert werden.

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