Säule 3a einfach erklärt
Die Säule 3a ist die freiwillige, private Vorsorge und ergänzt die obligatorische Vorsorge über die AHV (1. Säule, staatliche Vorsorge) und die Pensionskasse (2. Säule, berufliche Vorsorge). Das Ziel: Den gewohnten Lebensstandard nach der Pensionierung sichern und allfällige Vorsorgelücken aus 1. und 2. Säule schliessen.
Die Vorsorge in der 3. Säule wird durch Steueranreize gefördert:
- Einzahlungen bis zum jährlichen Maximalbetrag (2025: 7258 Franken für Personen mit Pensionskassenanschluss und 36’288 Franken für Selbstständige ohne Pensionskasse) dürfen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
- Das angesparte Kapital muss nicht als Vermögen versteuert werden.
- Die Zinsen auf dem Sparen 3-Konto gelten nicht als steuerbares Einkommen.
Der Bezug des Kapitals aus der Säule 3a ist klar geregelt. Sie müssen es in der Regel beim Erreichen Ihres ordentlichen Pensionierungsalters beziehen. Sie sind aber frei, sich das Kapital bis zu fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt oder, sofern sie über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus erwerbstätig bleiben, maximal fünf Jahre danach auszahlen zu lassen.
In einigen Fällen ist ein Vorbezug zudem jederzeit möglich. Zum Beispiel für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum oder wenn Sie sich beruflich selbstständig machen.
Mit der Steuerbefreiung ist es beim Bezug des 3a-Vermögens allerdings vorbei. Sie müssen das Geld versteuern, wenn auch nur zu einem reduzierten Steuersatz.