Wohnen
Alles zur Handänderungssteuer in Bern und Solothurn
Wie hoch ist die Handänderungssteuer in Bern?
Der reguläre Steuersatz bei Handänderungen beträgt im Kanton Bern 1,8% des Kaufpreises. Konkret: Wer eine Immobilie für 1'000'000 Franken kauft, muss 18'000 Franken Handänderungssteuer als zusätzliche Kosten für den Hauskauf bezahlen.
Allerdings kann die Steuerlast reduziert werden. Käuferinnen und Käufer, die eine Immobilie als Hauptwohnsitz erwerben, können beim kantonalen Grundbuchamt ein Gesuch auf Stundung für die ersten 800'000 Franken des Kaufpreises stellen. Daraufhin veranlagt das Grundbuchamt die geschuldete Handänderungssteuer, welche gestundet wird und verfügt eine Stundungsfrist. Diese beträgt drei Jahre bei Liegenschaften, die bereits erbaut sind, und vier Jahre, wenn die Liegenschaft noch nicht erstellt ist.
Der Einzug in die Immobilie und die Anmeldung bei der Einwohnergemeinde müssen spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Stundungsfrist erfolgt sein. Sollte das in Ausnahmefällen nicht möglich sein, muss vor Ablauf der Einzugsfrist ein begründetes Gesuch für eine Fristverlängerung eingereicht werden .
Damit die Stundung effektiv zur Steuerbefreiung wird, muss spätestens 30 Tage nach Ablauf der Stundungsfrist ein entsprechendes Gesuch beim kantonalen Grundbuchamt eingereicht sein. Ansonsten ist die Handänderungssteuer auf den gesamten Kaufpreis geschuldet.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Steuerbefreiung erfüllt sein:
- Die Immobilie ist der Hauptwohnsitz.
- Die Erwerberin oder der Erwerber muss die Liegenschaft während mindestens zweier Jahre ununterbrochen selbst und ausschliesslich zu Wohnzwecken nutzen. Zulässig ist nur die Nutzung durch einen Haushalt; Wohngemeinschaften sowie gewerbliche Tätigkeiten wie etwa Therapien, Beratungen oder das Betreiben eines Coiffeursalons, sind ausgeschlossen.
- Der Hauptwohnsitz wurde innerhalb der Einzugsfrist begründet.
Wichtig: Damit die Stundung effektiv zur Steuerbefreiung wird, muss spätestens 30 Tage nach Ablauf der Stundungsfrist das entsprechende Gesuch beim kantonalen Grundbuchamt eingereicht sein. Ansonsten ist die Handänderungssteuer auf den gesamten Kaufpreis geschuldet.
Tipp: Das Schritt-für-Schritt-Vorgehen und die Formulare für die Stundung und Befreiung bei der Handänderungssteuer finden Sie auf der Seite des kantonalen Grundbuchamts. Auch besteht die Möglichkeit, Ihren Notar mit den Gesuchen um Stundung und Steuerbefreiung sowie Fristwahrung zu beauftragen.
Ausnahmen bei der Handänderungssteuer im Kanton Bern
Der Kanton Bern kennt verschiedene Ausnahmen von der Handänderungssteuerpflicht. Die Steuer wird unter anderem nicht erhoben, wenn:
- der andere Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Liegenschaft erwirbt,
- Nachkommen, Stiefkinder und Pflegekinder die Liegenschaft erwerben, sofern bei Pflegekindern das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat, oder
- die Liegenschaft im Rahmen eines Erbgangs, einer güterrechtlichen Auseinandersetzung oder einer Schenkung übertragen wird.
Rechenbeispiel: Handänderungssteuer im Kanton Bern
Annahmen: Der Kaufpreis beträgt 1'200'000 Franken, die Liegenschaft wird als Hauptwohnsitz genutzt und die Steuerreduktion für die ersten 800'000 Franken des Kaufpreises ist erfolgreich beantragt.
Der für Handänderungssteuer relevante Kaufpreis entspricht daher noch 400'000 Franken.
Handänderungssteuer im Kanton Bern: 400'000 Franken * 1,8% = 7200 Franken.
Zum Vergleich: Ohne die Steuerreduktion müsste die Käuferin oder der Käufer eine Handänderungssteuer in Höhe von 21'600 Franken bezahlen.
Wer muss die Handänderungssteuer in Bern bezahlen?
Im Grundsatz muss im Kanton Bern jeweils die Käuferin oder der Käufer die Handänderungssteuer bezahlen. Handelt es sich um eine Abtretung der Rechte aus einem Kaufvertrag oder eine Übertragung des Kaufrechts für eine Immobilie, ist die Person, die ihr Recht abtritt, steuerpflichtig.
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Wie hoch ist die Handänderungssteuer im Kanton Solothurn?
Im Kanton Solothurn muss die Käuferin oder der Käufer die Handänderungssteuer bezahlen. Der Steuersatz liegt bei 2,2% des Kaufpreises.
Beim Kauf einer Immobilie durch die Ehepartnerin, den Ehepartner, den eingetragenen Partner, die eingetragene Partnerin, Kinder oder Enkel gilt ein reduzierter Steuersatz von 1,1%.
Ausnahmen bei der Handänderungssteuer im Kanton Solothurn
Wird die Immobilie dauernd und ausschliesslich als selbstgenutztes Wohneigentum bewohnt, entfällt die Handänderungssteuer im Kanton Solothurn vollständig. Voraussetzung ist, dass ein Gesuch um Befreiung von der Handänderungssteuer eingereicht wird.
Das Steueramt überprüft jedoch zwei Jahre nach der Handänderung, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weiterhin erfüllt sind. Wird die Liegenschaft nicht wie vorgesehen dauerhaft selbst bewohnt, erhebt das Amt die Handänderungssteuer nachträglich.
Unabhängig davon entfällt die Handänderungssteuer auch in weiteren Fällen, beispielsweise bei einer Handänderung
- infolge eines Erbgangs (nicht bei Schenkung oder Erbvorbezug),
- im Zusammenhang mit der Begründung, Änderung oder Aufhebung des ehelichen Güterstands oder
- im Zusammenhang mit der vermögensrechtlichen Regelung einer eingetragenen Partnerschaft.
Rechenbeispiel: Handänderungssteuer im Kanton Solothurn
Annahmen: Der Kaufpreis beträgt 1'200'000 Franken, die Liegenschaft wird von Dritten erworben, Liegenschaft wird nicht selbstbewohnt, der Steuersatz beträgt 2,2%.
Handänderungssteuer im Kanton Solothurn: 1'200'000 Franken * 2,2% = 26'400 Franken.
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