Welche Sanierungskosten sind steuerlich absetzbar?
Grundsätzlich sind die jährlichen Unterhaltskosten steuerlich abzugsfähig. Dafür gewähren die kantonalen Steuerämter einen Pauschalabzug von meist 10 bis 20 Prozent des Eigenmietwerts. Liegen Ihre Ausgaben innerhalb dieses Betrags, können Sie sie vollständig von den Steuern abziehen.
Sind die Investitionen allerdings höher als die kantonale Pauschale, wird zwischen werterhaltenden und wertsteigernden Massnahmen unterschieden. Nur erstere sind in diesem Fall steuerlich in der ordentlichen Steuererklärung abzugsfähig (letztere sind auch steuerlich abzugsfähig, aber nur bei der Grundstückgewinnsteuererklärung). Falls Sie die Pauschale nicht wählen, gilt zu beachten, dass jede Rechnung mittels Rechnungsdatum und der ausgeführten Arbeit dokumentiert wird.
Zu den werterhaltenden Investitionen zählen hauptsächlich folgende Massnahmen.
- Sanierungen, die den Wert der Liegenschaft erhalten: Dazu gehören beispielsweise die Erneuerung von Bad oder Küche, das Streichen von Wänden und Fassaden sowie vergleichbare Arbeiten, die den bestehenden Zustand der Liegenschaft erhalten.
- Energiesparmassnahmen und Investitionen in energetische Sanierungen: etwa der Einbau einer besseren Wärmedämmung, die Installation einer Solaranlage oder einer Wärmepumpe.
- Wartungs- und Reparaturkosten: Laufende Kosten für Wartungen und Reparaturen können in vielen Kantonen steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn sie den Pauschalabzug überschreiten.
Wichtig: Kosten, die durch Förderbeiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde gedeckt werden, können Sie nicht von den Steuern abziehen.
Anders ist es bei den Kosten für Sanierungen, die den Wert der Immobilie dauerhaft erhöhen, also bei wertsteigernden Renovationen. Diese lassen sich nicht von den Steuern abziehen, sondern können erst im Rahmen der Veräusserung bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden. Darunter fallen beispielsweise Anbauten, Aufstockungen oder der Ersatz einer Standard- durch eine Luxuslösung.
Ein Beispiel:
Die komplette Sanierung einer Küche aus den 80er-Jahren mit gleichwertigen, aber modernen Geräten ist werterhaltend und kann vollständig abgezogen werden. Wird aus der alten Küche aber eine luxuriöse Designerküche mit integriertem Weinkühlschrank, ist die Investition mindestens teilweise wertvermehrend.
Gut zu wissen: Eine Ersatzinvestition oder Renovation kann ganz oder teilweise wertvermehrend sein. In welchem Umfang die Investition genau absetzbar ist, unterscheidet sich von Kanton zu Kanton. In der Regel finden Sie die Dokumente mit den entsprechenden Informationen auf der Website der Steuerverwaltung Ihres Wohnkantons. Zur Kontrolle verlangt das Steueramt in der Regel genaue Angaben zu den durchgeführten Arbeiten und zum Zustand der Immobilie vor und nach der Sanierung. |
Diese Sanierungskosten sind im Kanton Bern abzugsfähig
Im Kanton Bern gilt je nach Alter des Eigenheims ein unterschiedlich hoher Pauschalabzug für Sanierungen:
- 20 Prozent des Eigenmietwerts bei Eigenheimen, die älter als 10 Jahre sind
- 10 Prozent des Eigenmietwerts bei Eigenheimen, die bis zu 10 Jahre alt sind
Anstelle des Pauschalabzugs können Sie auch die tatsächlich angefallenen, steuerlich anerkannten Kosten geltend machen. Dazu gehören:
- Unterhaltskosten, Versicherungsprämien sowie Betriebs- und Verwaltungskosten
- Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen
- Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau
- Denkmalpflegekosten
Unabhängig vom Pauschalabzug sind zudem die Liegenschaftssteuern und die Baurechtszinsen abzugsfähig. Welche Kosten Sie in welchem Umfang von den Steuern abziehen können, hält die Steuerverwaltung im Merkblatt 5(PDF, 485.6 KB) fest.
Diese Sanierungskosten sind im Kanton Solothurn abzugsfähig
Der Pauschalabzug für Sanierungen beträgt im Kanton Solothurn:
- 10 Prozent bei Eigenheimen, die bis zu zehn Jahre alt sind
- 20 Prozent bei Eigenheimen, die älter als zehn Jahre sind
Übersteigen die effektiven Kosten den Pauschalabzug, können bei Liegenschaften im Privatvermögen unter anderem folgende Aufwendungen geltend gemacht werden:
- Unterhaltskosten (werterhaltende Aufwendungen)
- Sachversicherungsprämien, etwa für die Brand-, Wasserschaden- und Gebäudeversicherung sowie die Haftpflichtversicherung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin
- Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen an bestehenden Bauten
- Mehrkosten für behördlich angeordnete denkmalpflegerische Arbeiten
- Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau
- Verwaltungskosten von Dritten bei Stockwerkeigentum
Dabei gilt: Ist eine Investition teilweise wertvermehrend, ist nur der werterhaltende Anteil abzugsfähig. Die entsprechenden Richtwerte finden Sie im sogenannten Ausscheidungskatalog des Kantons Solothurn.