Rechner Kapitalauszahlungssteuer

Kapitalauszahlungssteuer berechnen

Beim Bezug von Vorsorgegeldern aus der 2. Säule oder der Säule 3a fällt eine einmalige Kapitalauszahlungssteuer an. Mit unserem Rechner erfahren Sie in wenigen Schritten, wie hoch diese Steuer in Ihrem Fall ausfallen kann – abhängig von Auszahlungsbetrag, dem Steuerjahr der Auszahlung, dem Wohnsitzkanton sowie dem Zivilstand.

Kapitalauszahlungssteuer berechnen

Planung schafft Klarheit

Bei der Auszahlung von Vorsorgegeldern aus der 2. Säule oder der Säule 3a wird eine einmalige Kapitalauszahlungssteuer erhoben. Wie hoch diese ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab: dem Auszahlungsbetrag, dem Steuerjahr der Auszahlung, Ihrem Zivilstand und Ihrem Wohnsitzkanton. Die Steuerbelastung kann je nach Kanton erheblich variieren.

Unser Rechner gibt Ihnen eine erste Einschätzung, mit welcher Steuerbelastung Sie bei der Auszahlung Ihrer Vorsorgegelder rechnen können. So gewinnen Sie frühzeitig Transparenz und können Ihre Vorsorgebezüge gezielt planen.

Gestaffelter Bezug: Steuern sparen durch vorausschauende Planung

Gerade bei grösseren Auszahlungen kann eine Staffelung der Bezüge über mehrere Jahre hinweg die Steuerbelastung deutlich senken. Da die Kapitalauszahlungssteuer in den meisten Kantonen progressiv berechnet wird, fällt die Steuer bei kleineren Einzelbeträgen in der Regel tiefer aus. Werden mehrere Kapitalleistungen im gleichen Kalenderjahr ausbezahlt, werden sie für die Steuerberechnung zusammengezählt und gemeinsam besteuert, bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften werden die Auszahlungen beider Partner dabei gemeinsam berücksichtigt.

Neben der Steuerfrage spielen auch Ihre persönliche Lebenssituation, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Ihre langfristigen finanziellen Ziele eine wichtige Rolle. Eine ganzheitliche Betrachtung Ihrer Vorsorge hilft Ihnen, die richtige Entscheidung zu treffen.

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Häufige Fragen zur Kapitalauszahlungssteuer

Was ist die Kapitalauszahlungssteuer?

Die Kapitalauszahlungssteuer ist eine einmalige Steuer, die beim Bezug von Vorsorgegeldern aus der 2. Säule (Pensionskasse, Freizügigkeitskonto) oder der Säule 3a erhoben wird. Sie wird getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz besteuert.

Wie hoch ist die Kapitalauszahlungssteuer im Kanton Bern?

Die Höhe hängt vom Auszahlungsbetrag, Ihrem Wohnsitzkanton und Ihrer Gemeinde, Ihrem Zivilstand sowie vom Steuerjahr der Auszahlung ab. Da die Steuer progressiv berechnet wird, steigt der Steuersatz mit zunehmendem Auszahlungsbetrag. Werden im gleichen Kalenderjahr mehrere Kapitalleistungen ausbezahlt, werden diese in der Regel zusammengerechnet und gemeinsam besteuert; bei Ehepaaren mit gemeinsamer Steuerpflicht werden dabei die Kapitalleistungen beider Ehepartner gemeinsam berücksichtigt.

Das folgende Beispiel zeigt, was das konkret bedeutet (Stand Steuerjahr 2026, Wohnsitz Stadt Bern, alleinstehend, konfessionslos):

Auszahlungs­betrag Steuer­betrag Steuer­satz
CHF 50’000.– CHF 1’749.– 3,50 %
CHF 100’000.– CHF 4’628.– 4,63 %
CHF 500’000.– CHF 41’259.– 8,25 %
CHF 1’000’000.– CHF 96’154.– 9,62 %

 

Die effektive Steuerbelastung kann je nach Wohnort, Zivilstand und Steuerjahr abweichen. Für Ihren konkreten Fall nutzen Sie bitte den Rechner.

Kann ich die Kapitalauszahlungssteuer reduzieren?

Ja, eine Möglichkeit besteht darin, die Bezüge über mehrere Steuerperioden zu staffeln. Da die Steuer progressiv erhoben wird, führen kleinere Einzelbezüge in der Regel zu einer geringeren Gesamtsteuerbelastung. Das bedeutet beispielsweise, dass mehrere Säule-3a-Konten in unterschiedlichen Steuerjahren bezogen werden können – statt alle im selben Jahr. Jede Situation ist unterschiedlich. Daher lohnt sich eine frühzeitige Planung der Staffelung. Lassen Sie sich dazu individuell beraten.

Wann fällt die Kapitalauszahlungssteuer an?

Die Steuer fällt bei jedem Bezug von Vorsorgegeldern an – sei es bei der ordentlichen Pensionierung, einem Vorbezug für Wohneigentum (WEF), bei Auswanderung oder bei der Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben.

Kann ich bezahlte Kapitalauszahlungssteuer zurückfordern?

Wenn Sie einen Vorbezug für Wohneigentum (WEF) später wieder in die Vorsorgeeinrichtung zurückzahlen, kann die beim Vorbezug bezahlte Steuer in der Regel zurückgefordert werden. Dafür ist ein schriftliches Gesuch bei der zuständigen Steuerbehörde einzureichen. Das Rückerstattungsgesuch muss innerhalb von drei Jahren nach der Rückzahlung eingereicht werden.

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