Nachlassplanung

Patientenverfügung: geregelte Verhältnisse bei medizinischen Massnahmen

Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Behandlungen Sie im Falle einer Urteilsunfähigkeit wünschen oder ablehnen. Ein wichtiger Teil Ihrer Nachlassplanung, damit Ihre Liebsten Klarheit haben, wenn es darauf ankommt.

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Was ist eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung ist eine einfache schriftliche Willenserklärung, in der Sie festhalten, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Ernstfall zustimmen und welche Sie ablehnen. Sie kommt dann zum Tragen, wenn Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit (beispielsweise Demenz) nicht mehr urteilsfähig sind und Ihren Willen nicht mehr selbst äussern können.

Typische Situationen sind:

  • ein schwerer Unfall mit Bewusstlosigkeit
  • eine fortschreitende Demenzerkrankung
  • eine lebensbedrohliche Krankheit mit unklarem Verlauf

Was ist der Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag?

In beiden Dokumenten halten Sie Bestimmungen fest für den Fall, dass Sie urteilsunfähig werden: In einer Patientenverfügung regeln Sie konkrete medizinische Behandlungen und legen fest, wer im Zweifel über diese entscheiden darf. In einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie dagegen eine Person, die Sie umfassend vertritt – in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belangen.

Mit Blick auf medizinische Massnahmen regelt der Vorsorgeauftrag allerdings nur die generelle persönliche Betreuung (z. B. Konsultation beim Zahnarzt) und endet, wenn über medizinische und insbesondere lebenserhaltende Massnahmen entschieden werden muss. In solchen Fällen greift die Patientenverfügung.


Patientenverfügung Vorsorgeauftrag
Fokus Medizinische Behandlungen Persönliche, finanzielle und rechtliche Belange
Greift bei
Medizinische Urteilsunfähigkeit Generelle Urteilsunfähigkeit
Inhalt Behandlungswünsche, lebensverlängernde Massnahmen, Anweisungen an zuständige Ärzteschaft, Entscheidungsbefugnis für bestimmte Person Entscheidungsbefugnis von und Vertretung durch bevollmächtigte Person(en) pro Bereich:
  • Personensorge
  • Vermögenssorge
  • Vertretung im Rechtsverkehr 
Ziel Selbstbestimmung bei medizinischen Fragen
Umfassende Sicherstellung der Vertretung in wichtigen Belangen

Zusammenfassend lässt sich sagen: Mit einer Patientenverfügung legen Sie primär fest, was im medizinischen Bereich geschehen soll; mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer für Sie sorgen soll. 


Hier erfahren Sie mehr zum Thema Vorsorgeauftrag.

Rechtliche Grundlagen der Patientenverfügung in der Schweiz

Die Patientenverfügung ist in der Schweiz rechtlich verbindlich. Die Grundlage dafür bilden die Artikel 370 bis 373 des Schweizer Zivilgesetzbuches (ZGB). Damit eine Patientenverfügung gültig ist, muss sie im Zustand der Urteilsfähigkeit erstellt, datiert und unterschrieben werden. Medizinisches Fachpersonal ist gesetzlich verpflichtet, den festgehaltenen Willen zu respektieren und entsprechend zu handeln.

Was kann ich in einer Patientenverfügung regeln?

In Ihrer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Massnahmen Sie im Ernstfall wünschen oder ablehnen. Ausserdem bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die im Zweifel für Sie entscheiden darf.

Medizinische Entscheidungen treffen

Zu den medizinischen Behandlungen, über die Sie entscheiden können, zählen zum Beispiel:

  • Reanimation bei Herzstillstand
  • Künstliche Beatmung und/oder künstliche Ernährung
  • Einsatz von Schmerzmitteln, Sedierung oder palliativmedizinische Massnahmen
  • Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen im Endstadium einer unheilbaren Krankheit
  • Wünsche zu Seelsorge, spiritueller Begleitung oder Sterbebegleitung

Übrigens: Auch Ihre Haltung zur Organspende können Sie in der Patientenverfügung festhalten. Empfohlen wird zusätzlich eine separate Erklärung, zum Beispiel auf einer Organspenderkarte oder in Ihrem Elektronischen Patientendossier (EPD). 

Vertrauensperson bestimmen

Zusätzlich zu detaillierten Anweisungen zu medizinischen Massnahmen können Sie eine Vertrauensperson benennen, die im Ernstfall medizinische Entscheidungen in Ihrem Sinne trifft. Häufig ist dies eine nahestehende Person, zum Beispiel die Partnerin oder der Partner, Sohn oder Tochter oder eine sonstige vertraute Person.

Eine wichtige Eigenschaft dieser Person sollte sein, dass diese Ihre Wünsche wenn nötig auch gegenüber anderen Familienmitgliedern oder nahestehenden Personen durchsetzen kann. Sprechen Sie frühzeitig miteinander, um sicherzugehen, dass Ihre Vertrauensperson bereit und in der Lage ist, diese Verantwortung zu übernehmen. Erklären Sie auch Ihre Werte und Einstellungen, damit sie im Ernstfall bestmöglich für Sie entscheiden kann und nicht zusätzlich belastet wird.


Patientenverfügung bei beginnender Demenz

Gerade bei fortschreitenden Krankheiten wie Demenz ist eine frühzeitige Erstellung einer Patientenverfügung zentral. Solange Sie urteilsfähig sind, können Sie selbst festlegen, welche medizinischen Massnahmen Sie in welcher Phase wünschen, etwa im Umgang mit künstlicher Ernährung oder Beatmung. So sichern Sie Ihr Mitbestimmungsrecht und entlasten Ihre Angehörigen in einer emotional und organisatorisch herausfordernden Situation. 

Alles geregelt, alles klar

Sichern Sie Ihre Wünsche für den Ernstfall ab und schaffen Sie Klarheit für Ihre Liebsten. Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Nachlassplanung anzugehen.

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Wie erstelle ich eine Patientenverfügung?

Um Ihre Patientenverfügung korrekt aufzusetzen, beachten Sie idealerweise folgende Punkte:

  • Das Dokument kann mit einfacher Schriftlichkeit erstellt werden. Das heisst: Ein Ausdruck reicht aus; wichtig ist lediglich, dass das Dokument schriftlich vorliegt.
  • Unterschrift und Datum müssen eigenhändig erfolgen.
  • Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig.
  • Sie müssen beim Erstellen urteilsfähig sein.
  • Formulieren Sie Ihre Wünsche möglichst klar und verständlich.
  • Bewahren Sie das Dokument zugänglich auf (physisch und/oder elektronisch) und teilen Sie den Ort Ihrer Vertrauensperson und allenfalls auch behandelndem medizinischen Personal mit.

Bei Fragen zu medizinischen Massnahmen sowie den verschiedenen Regelungen in der Patientenverfügung wenden Sie sich an einen Arzt oder eine Ärztin Ihres Vertrauens. 

Patientenverfügung erstellen mit Vorlage

Gerne verweisen wir für eine Patientenverfügung-Vorlage auf die FMH (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte). Sie bietet Vorlagen für eine kurze und eine ausführliche Fassung einer Patientenverfügung an, jeweils inklusive Hinweiskarte für das Portemonnaie und einer detaillierten Wegleitung. Sie können die gewünschte Vorlage online am PC ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ausfüllen.

Tipp: Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, welche Vorlage am besten zu Ihrer individuellen Situation und Ihren Bedürfnissen passt.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Patientenverfügung

Wie läuft das mit der Patientenverfügung im Ernstfall ab?

Das medizinische Personal prüft, ob eine Patientenverfügung vorhanden ist. Wenn Sie eine hinterlegt haben und urteilsunfähig werden, wird Ihr Wille gemäss Patientenverfügung möglichst genau umgesetzt. Die behandelnden Personen sind gesetzlich dazu verpflichtet.

Wie kann ich eine Patientenverfügung ändern oder widerrufen?

Solange Sie urteilsfähig sind, können Sie Ihre Patientenverfügung jederzeit anpassen – etwa, wenn sich Ihre Lebensumstände geändert haben. Jede neue Version muss wieder datiert und unterschrieben werden. Vorherige Ausgaben sollten Sie vernichten, um Missverständnisse zu vermeiden. Informieren Sie am besten auch Ihre Vertrauensperson über allfällige Änderungen und den aktuellen Ablageort.

Wo bewahre ich die Patientenverfügung auf?

Bewahren Sie das Original zu Hause an einem gutauffindbaren Ort auf und geben Sie Ihrer Vertrauensperson eine Kopie. Eine Karte im Portemonnaie und/oder eine elektronische Version (z. B. via Docupass) erleichtert es medizinischem Personal, Ihre Patientenverfügung im Ernstfall schnell zu finden.

Muss ich meine Patientenverfügung mit einem Arzt oder einer Ärztin besprechen?

Nicht zwingend, aber es ist sehr sinnvoll. Ein Gespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt Ihres Vertrauens klärt offene Fragen, macht die Verfügung verständlicher und kann die Anerkennung durch das Spitalteam erhöhen. Es hilft Ihnen auch, die möglichen Auswirkungen der Behandlungen besser einschätzen zu können.

Gilt meine Patientenverfügung auch im Ausland?

Im Ausland ist die Gültigkeit meist eingeschränkt. Da jedes Land andere Regeln hat, sollten Sie vor längeren Aufenthalten die lokalen Vorschriften prüfen. Mitunter empfiehlt sich eine Übersetzung. Am besten informieren Sie sich vor der Reise in Ihrer Hausarztpraxis.

Brauche ich auch eine Patientenverfügung, wenn ich verheiratet bin?

Ja. Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin darf nicht automatisch medizinische Entscheide für Sie fällen. Eine schriftliche Verfügung bringt Klarheit, entlastet den Menschen an Ihrer Seite und bietet dem medizinischen Personal eine verbindliche Entscheidungsgrundlage. 

Was bringt mir eine Patientenverfügung, wenn ich im Konkubinat lebe?

Auch im Konkubinat hat die Partnerin oder der Partner ohne Verfügung meist keine rechtliche Entscheidungsbefugnis. Mit einer Patientenverfügung vermeiden Sie, dass Fremde oder entfernte Angehörige bestimmen müssen. Ausserdem erleichtern Sie den betroffenen Personen so den Entscheidungsprozess. 

Was passiert, wenn der Ernstfall eintritt und ich keine Patientenverfügung habe?

In diesem Fall muss die Gesundheitsfachperson vor einem Eingriff die Zustimmung Ihrer gesetzlichen Vertretung einholen. Sind Sie nicht gesetzlich vertreten, können Ihre Angehörigen an Ihrer Stelle einwilligen. Wenn Sie keine Angehörigen haben, oder wenn diese keine medizinischen Entscheide für Sie treffen wollen, wird von der zuständigen Behörde ein Beistand ernannt.

Angehörige sind zum Beispiel Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann bzw. Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihr eingetragener Lebenspartner – vorausgesetzt, sie leben mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt oder helfen Ihnen regelmässig. Ebenso zählt eine Person dazu, die mit Ihnen zusammenwohnt und Ihnen persönlich Unterstützung leistet (z. B. Konkubinatspartnerin oder -partner). Ansonsten Ihre Kinder, Ihre Eltern oder Ihre Geschwister – jedoch ebenfalls nur, wenn sie Sie regelmässig begleiten oder pflegen.

Diese Angehörigen dürfen für Sie medizinische Entscheide treffen oder ablehnen, falls Sie weder in einer Patientenverfügung noch in einem Vorsorgeauftrag eine Person bestimmt haben, oder wenn keine Person von der zuständigen Behörde (KESB) eingesetzt wurde.

«Gehen Sie Ihre Nachlassplanung ganzheitlich an.»

Thomas Bader, Erbschaftsberater

Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Nachlassregelung via Ehevertrag, Erbvertrag und/oder Testament: Mit diesen drei Pfeilern planen Sie Ihren Nachlass, um sich und Ihren Liebsten für den Fall der Fälle Sicherheit zu geben.

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