Was passiert im Todesfall mit dem Vermögen, wenn nichts Besonderes geregelt ist?
Ohne eigene Regelung greifen im Todesfall die gesetzlichen Bestimmungen zur Aufteilung Ihres Vermögens:
- bei verheirateten Personen das Güterrecht: um zu bestimmen, wie viel Vermögen überhaupt zum Nachlass gehört (die sogenannte Erbmasse) – und wie viel direkt der Ehepartnerin oder dem Ehepartner zusteht.
- das Erbrecht: um zu bestimmen, wie der Nachlass unter den Erbberechtigten verteilt wird.
Güterrechtliche Ansprüche
Ohne Ehevertrag gilt in einer Ehe in der Schweiz automatisch der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dabei haben die Eheleute jeweils Eigengut – ihr Vermögen, das sie bei Heirat in die Ehe mitbringen. Zudem gibt es die Errungenschaft: Das ist das Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wird, beispielsweise die Löhne beider Personen.
Verstirbt einer von beiden, stehen der überlebenden Person gemäss Güterrecht das eigene Eigengut sowie die Hälfte der Errungenschaft zu. Das Eigengut sowie der Anteil an der Errungenschaft der verstorbenen Person fallen in deren Nachlass. Dieser wird sodann gemäss Erbrecht unter den Erbberechtigten verteilt.
Beispiel: Sonja und Peter sind verheiratet und haben keinen Ehevertrag. Ihr eheliches Vermögen setzt sich wie folgt zusammen:
Immobilie Liquides Vermögen |
CHF 500’000 CHF 500’000 |
Total
|
CHF 1 Mio. CHF 100'000 CHF 400'000 CHF 500'000 |
Falls Peter verstirbt, ergeben sich für Sonja die folgenden güterrechtlichen Ansprüche:
Eigengut Anteil an der Errungenschaft |
CHF 100’000 CHF 250’000 (= 50% von 500’000) |
Total güterrechtliche Ansprüche von Sonja | CHF 350’000 |
In den Nachlass von Peter fallen sein Eigengut in Höhe von 400’000 Franken sowie sein hälftiger Anteil an der Errungenschaft, also 250’000 Franken. Total umfasst die Erbmasse damit 650’000 Franken.
Erbrechtliche Ansprüche
Ist erbrechtlich nichts Zusätzliches geregelt – beispielsweise mit einem Testament oder einem Erbvertrag –, entscheidet die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge, wer in welchem Fall Erbe oder Erbin wird und wie viel vom Nachlass erhält. Dies ist je nach Familienkonstellation und Zivilstand unterschiedlich.
Bei verheirateten Personen stehen an erster Stelle in der Erbfolge der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin sowie allfällige direkte Nachkommen, zum Beispiel Kinder. Sie haben Anspruch auf je die Hälfte des zu erbenden Vermögens.
Wichtig zu wissen: Konkubinatspartnerinnen und -partner sowie Stiefkinder haben keinen gesetzlichen Anspruch und werden daher ohne zusätzliche Reglung nicht im Nachlass berücksichtigt.
Beispiel: Sonja und Peter haben zwei Kinder, Monika und Lukas. Verstirbt Peter, wird sein Nachlass wie folgt unter den Erben aufgeteilt:
Nachlass von Peter Erbrechtlicher Anspruch von Sonja Erbrechtlicher Anspruch der Kinder
|
CHF 650'000 CHF 325’000 (= 50% von 650’000) CHF 325’000 (= 50% von 650’000) CHF 162’500 (= 50% von 325’000) CHF 162’500 (= 50% von 325’000) |
Total Aufteilung des ehelichen Vermögens in Höhe von CHF 1 Mio. gemäss Güterrecht und Erbrecht:
Sonja | CHF 675’000 (350’000 aus dem Güterrecht, 325’000 aus dem Erbrecht) |
Monika | CHF 162’500 |
Lukas | CHF 162’500 |
Wann reicht die gesetzliche Regelung nicht aus?
In vielen Lebenssituationen greift die gesetzliche Erbfolge zu kurz und wird den individuellen Bedürfnissen nicht gerecht. Typische Beispiele sind:
- Konkubinat: Der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin ist gesetzlich nicht erbberechtigt. Ohne Regelung geht der gesamte Nachlass an Verwandte.
- Patchworkfamilien: Stiefkinder sind im Erbrecht nicht vorgesehen; ohne Regelung gehen sie selbst bei langjährigem Zusammenleben und enger Bindung leer aus.
- Immobilienbesitz: Ohne klare Regelung kann es passieren, dass der überlebende Partner bzw. die überlebende Partnerin im Ernstfall die Immobilie verkaufen muss – etwa um anderen Erbinnen und Erben ihren Anteil am Nachlass auszuzahlen.
- Eigene Firma: Eine fehlende Nachlassplanung kann die Unternehmensnachfolge gefährden und im Ernstfall Existenzen bedrohen.
- Persönliche Wünsche: Wer sein Vermögen (oder bestimmte Teile davon) ausserhalb der gesetzlichen Erbfolge weitergeben möchte, etwa an Patenkinder, gemeinnützige Organisationen oder einzelne Familienmitglieder, muss dies ausdrücklich festhalten.