Hier besteht für viele Eigentümerinnen und Eigentümer der grösste Handlungsbedarf. Wenn bei Ihnen notwendige Unterhaltsarbeiten anstehen, lohnt es sich, diese noch vor Inkrafttreten am 1. Januar 2029 umzusetzen. Danach entfällt dieser Abzug vollständig.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Massnahmen:
- Werterhaltend: sichern oder stellen den bisherigen Zustand wieder her (z. B. Ersatz der Küche, Fassadenrenovation). Abzugsfähig.
- Wertvermehrend: erhöhen den Standard oder schaffen zusätzlichen Wohnraum (z. B. Dachausbau, Komfortsteigerung). Nicht abzugsfähig, aber bei späterem Verkauf als Anlagekosten relevant.
Bei teilweise vermieteten Liegenschaften ist eine anteilsmässige Aufteilung erforderlich: Unterhaltskosten für den vermieteten Teil bleiben abzugsfähig; für den selbstgenutzten Teil nicht. Gesamtkosten sind objektiv aufzuteilen.
Energieeffiziente Massnahmen, welche wertvermehrenden Charakter aufweisen, sind auf Bundesebene künftig weder bei selbstbewohnten noch bei vermieteten Liegenschaften abzugsfähig. Bei vermieteten Liegenschaften können jedoch Ersatzinvestitionen (z.B. Heizung, Fenster) weiterhin als Unterhaltskosten abgezogen werden (werterhaltend). Weiter ist auf Bundesebene sowohl bei selbstbewohnten als auch vermieteten Liegenschaften der Abzugsvortrag nicht mehr anwendbar. Ebenfalls sind die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nicht mehr abzugsfähig. Denkmalpflegerische Arbeiten bleiben hingegen bei selbstbewohnten und vermieteten Liegenschaften abzugsfähig, sofern sie behördlich angeordnet sind.
Den Kantonen steht es frei, Abzüge für energetische Massnahmen bis maximal 2050 weiterhin steuerlich zu privilegieren. Gleich verhält es sich mit dem Abzugsvortrag und den Rückbaukosten. Nach 2050 sind Abzüge für selbstgenutzte Liegenschaften ausgeschlossen (offen sind kantonale Bestimmungen zu den denkmalpflegerischen Arbeiten).