Vorsorgen

Reform AHV 21: Was die Änderungen für Sie bedeuten

Mit der AHV-Reform ist das Rentenalter für Frauen ebenfalls auf 65 Jahre angehoben worden. Per Anfang 2024 tritt die Reform in Kraft. Erfahren Sie die wichtigsten Punkte der AHV 21 – und was diese für Ihre Vorsorge bedeuten.

Die Altersvorsorge über die obligatorische AHV ist spätestens am 25. September 2022 zum emotionalen Thema geworden – ganz besonders für Frauen. Ihr ordentliches Pensionierungsalter wird nun schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die erste Erhöhung (um 3 Monate) findet 2025 statt – und zwar für die 1961 geborenen Frauen. 

Die wichtigsten Änderungen der AHV-Reform auf einen Blick

  • Vereinheitlichung des Rentenalters (neu «Referenzalter» genannt) von 65 Jahren für Frauen und Männer gleichermassen

  • Flexibilisierung bei Eintritt in Pensionierung und für den Bezug der Altersrente

  • Ausgleichsmassnahmen für Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969
    • Bei regulärem Rentenantritt: lebenslanger AHV-Rentenzuschlag
    • Tiefere Kürzungssätze für Frauen, die vor dem Referenzalter die AHV-Altersrente beziehen
    • Möglichkeit, die Rente bereits ab 62 Jahren zu beziehen

  • Option, bei Weiterarbeit über das Referenzalter 65 hinaus Beitragslücken zu schliessen und die Rentenleistung zu verbessern

  • Zusatzfinanzierung durch Erhöhung der Mehrwertsteuer (MWST)


Anstieg Referenzalter der Frauen:

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherung BSV
Jahr Referenzalter Betroffener Jahrgang
2024 64 Jahre (keine Erhöhung) 1960
2025 64 Jahre + 3 Monate 1961
2026 64 Jahre + 6 Monate 1962
2027 64 Jahre + 9 Monate 1963
2028 65 Jahre 1964


Auch die Mehrwertsteuer steigt ab 2024:

MWST-Satz Bis 31.12.2023 Ab 01.01.2024
Reduzierter Satz 2.5% 2.6%
Sondersatz für Beherbergungsleistung 3.7% 3.8%
Normalsatz 7.7% 8.1%

Ausgleichsmassnahmen: Stütze für die Übergangsgeneration (1961 bis 1969)

  • Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 – die sogenannte Übergangsgeneration – erhalten einen Rentenzuschlag, basierend auf ihrem bis ins Alter von 65 Jahren erzielten, durchschnittlichen Jahreseinkommen. Der Zuschlag ist fix und wird ihnen ein Leben lang unverändert ausbezahlt.

  • Rentenzuschläge bei Teilrenten werden nach Beitragsjahren abgestuft. Analog der Altersrente soll dabei die Höhe des Rentenzuschlags von der Beitragsdauer der Versicherten abhängen.

  • Die reduzierten Kürzungssätze für den Rentenvorbezug bei Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 werden nach drei Einkommensklassen abgestuft. So sollen die Auswirkungen des höheren Rentenalters für Frauen mit tieferen Einkommen abgefedert werden. Die Verordnung regelt die Höhe der Kürzungssätze bei einem monatlichen Vorbezug.

Berechnungsmöglichkeit von Rentenzuschlag und Kürzungssätzen: Stabilisierung der AHV (AHV 21) (admin.ch)

Eine generelle Schätzung Ihrer zu erwartenden Rente können Sie hier abfragen.

Flexibilisierung: «Pensionierungsfenster» zwischen 63 und 70 Jahren

  • Ein weiterer Punkt der AHV 21 ist der nun mögliche flexiblere Altersrücktritt. Neu lässt sich zwischen dem 63. und 70. Lebensjahr der Renteneintritt frei wählen (bei Frauen der Übergangsgeneration ist ein Vorbezug schon ab 62 J. möglich). Der Vorbezug kann monatsweise – und nicht mehr nur in ganzen Jahren – erfolgen. Die Kürzungssätze von aktuell jährlich 6.8% werden auf monatliche Kürzungen angepasst und ausgewiesen.

  • Es ist auch eine Teilpensionierung möglich. Ein Teilbezug kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rentenanteil ganz bezogen werden.

  • Beispiel: Mit 63 Jahren wird das Pensum von 100% auf 60% reduziert. Es erfolgt ein Teilrentenbezug von 40%. Ein Jahr später wird das Pensum nochmals um 20% – auf nun 40% – reduziert und eine zusätzliche Teilrente von 20% bezogen. Mit 65 Jahren erfolgt der letzte Schritt, womit die Person definitiv und zu 100% in Pension geht.

  • Länger arbeiten: Wer länger als bis 65 arbeitet, kann auf den monatlichen Freibetrag von CHF 1'400, auf welchem kein AHV-Abzug erfolgt, verzichten. Dadurch lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen Beitragslücken füllen und die Altersrente erhöhen (bis zur Maximalrente).

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AHV 21-Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge 2. Säule

Anpassungen beim Bezug von Freizügigkeitsgeldern

  • Neu ist der Bezug von Freizügigkeitskonten eingeschränkt. Ab dem 1. Januar 2030 ist eine Erwerbstätigkeit Pflicht, wenn man das Freizügigkeitskonto nicht bis zum Referenzalter (65 J.) beziehen möchte. Der Bundesrat passt diese Regel damit jener für den Bezug der Säule 3a an.

  • Bis am 31. Dezember 2029 besteht eine Übergangsregelung für Personen, die in den Jahren 2024-2029 das Referenzalter erreichen – oder überschreiten. Sie können den Bezug weiterhin um maximal 5 Jahre – und maximal bis zum 31. Dezember 2029 – aufschieben.

  • Dieser Entscheid kann einen Einfluss auf die geplante Bezugsstrategie haben, gerade was die Steuerbelastung betrifft. Allenfalls ist eine Überprüfung Ihrer Finanzplanung angebracht. Die Finanzcoaches der BEKB stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie auch zu einer idealen Anlagestrategie für Ihre freigewordenen Mittel – wie zum Beispiel unsere Vorsorgefonds.

  • Alle Vorsorgeeinrichtungen müssen neu die Möglichkeit zum Vorbezug ab dem Alter von 63 Jahren und zum Aufschub bis zum Alter von 70 Jahren anbieten. Konkret muss jede Pensionskasse den gleitenden Übertritt von der Erwerbstätigkeit in den Ruhestand in mindestens drei Schritten ermöglichen (höchstens drei Schritte bei Kapitalbezug).

 

Publikationsdatum: 21.11.2023

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